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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.08.2008)

1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Erteilung eines Auftrages an uns als verbindlich anerkannt. Anderslautende Bedingungen sind für uns bindend, wenn sie durch unsere Geschäftsführung im Einzelfall und schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen, soweit sie mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen bzw.  den Umfang der Verkäuferpflichten erweitern oder Teile unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vereinbarungen, auch wenn sie bei späteren Abschlüssen dem Käufer nicht gesondert mitgeteilt werden.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Preisangaben in Katalogen, Prospekten oder Preislisten werden mit der Auftragsbestätigung wirksam.

3. Lieferfristen werden erst durch entsprechende Auftragsbestätigung verbindlich. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sofern der Besteller Aufklärung über technische Einzelheiten zu geben hat oder eine Anzahlung erbringen muss, beginnt die Lieferfrist erst mit der Erfüllung dieser Leistungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abgesendet worden ist. Falls die Ablieferung beim Käufer sich aus Gründen, die er zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich stillschweigend und angemessen bei höherer Gewalt einschließlich Hindernissen durch Arbeitskämpfe ohne Rücksicht darauf, ob sie bei uns oder einem unserer Zulieferer, sowohl im Inland als auch im Ausland, eintreten. In allen Fällen verspäteter Lieferung sind Entschädigungsansprüche des Käufers ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall des Ablaufs einer uns gesetzten Nachfrist. Jedoch bleibt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer rechzeitig gesetzten, angemessenen Nachfrist unberührt.

4. Der Versand erfolgt nach unserer Bestimmung von unserem Lager oder von Lagern unserer Zulieferer aus. Übersendungsgefahr und Frachtkosten trägt der Käufer, es sei denn, wir erklären im Einzelfall eine anderweitige Verpflichtung. Sofern keine schriftliche Anweisung des Bestellers zur Verpackung und Versandweg erfolgt, wird die Bestimmung durch uns vorgenommen.

5. Gewährleistungsbedingungen

5.1 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Straßen-Versionen erlischt nach 12 Monaten und auch unter folgenden Umständen: A- Bei Einbau außerhalb unseres Betriebes oder unseren Vertretungen. B- Bei der Demontage des Motors oder von Teilen, im Falle eines Defektes, außerhalb unseres Betriebes oder unseren Vertretungen. C- Bei Bearbeitungen an gebrauchten Teilen. Weitergehende Verbindlichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz, Vergütung der Arbeitslöhne und Transportkosten lehnen wir grundsätzlich ab. Für Schäden, die insbesondere durch unsachgemäße Behandlung auftreten, haften wir nicht, ebenso nicht für Teile fremder Herkunft oder Veränderung an unseren gelieferten Teilen. Auf keinen Fall darf ein Motor, der beanstandet wird, weiter benutzt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Gewährleistung aus. Bei der Prüfung der Motoren unter Belastung übernehmen wir keine Haftung für auftretende Schäden an den Motoren oder sonstigen Teilen. Garantiert wird einwandfreie Beschaffenheit des Prüfgerätes, sowie Durchführung des Prüfverfahrens. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von unmittelbaren und mittelbaren Schäden besteht in keinem Falle.

5.2 Gewährleistungspflicht bei der Reparatur von Abgasturboladern. Abgasturbolader werden komplett überholt. Das heißt, dass alle Verschleißteile erneuert und die Lager- und Dichtpassungen nachgearbeitet werden. Das Laufzeug wird im Milligramm-Bereich ausgewuchtet und die montierte Rumpfgruppe bei Hochdrehzahl Probe gefahren sowie nachgewuchtet. Die so überholten Turbolader werden mit einer Garantie von 12 Monaten versehen. Wenn z.B. in der Garantiezeit ein Schaden wie Wellenbruch eintritt, ist das von der Garantie nicht erfasst. Wenn die Welle bei der Überholung (äußerlich) in einwandfreiem Zustand war, kann trotzdem in der Zeit vor der Überholung, z.B. durch fremdkörperverurschte Unwucht eine Materialermüdung aufgetreten sein, welche später zum Bruch führt. Wenn bei der Überholung die Turbine erneuert wurde, besteht natürlich Garantieanspruch. Die Ein- bzw. Ausbaukosten sind von der Garantievereinbarung ausgeschlossen und werden von der Turbo-instandsetzenden Firma nicht übernommen. Ansprüche des Käufers wegen Sachmangel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Lieferungen von Turboladern oder deren Reparatur, welche für Tuning oder Sportzwecke verwendet werden, erfolgen grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind der Höhe nach auf die 2-fache Vertragssumme beschränkt.
Falls durch Leistungen oder den Einsatz von Produkten Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen
herbeigeführt werden, übernimmt die Firma Turbo-Motors ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch Nichtbeachtung
dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.

 

 

6. Mängelrügen und Reklamationen hinsichtlich Stückzahl und Ausführung müssen unverzüglich nach dem Wareneingang, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung gegenüber dem Verkäufer schriftlich geltend gemacht werden. Als Mängel werden nicht anerkannt handelsübliche Abweichungen in Qualität, Maß und Anzahl. Fehlerhafte Ware darf weder verändert noch verarbeitet werden. Bei nachgewiesenen Mängeln steht uns das Recht der Neu-Belieferung nach Erhalt der fehlerhaften Ware oder Teile zu. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers.

7. Transportschäden sind vom Besteller unmittelbar gegenüber dem tätig gewordenen Transportunternehmen bei Entgegennahme der Ware zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen. Gleichzeitig sind der Verkäufer und das aus den Frachtpapieren ersichtliche Versender-Lager zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich, die ihm gegenüber dem Transportunternehmer oder dessen Substituten zustehenden Ersatz-Ansprüche mit Eintritt eines Schadensfalles unverzüglich unter Zurverfügungstellung sämtlicher für die Bearbeitung des Schadensfalles erforderlichen Unterlagen an uns abzutreten. Sofern wir für den Transport eine Versicherung abgeschlossen haben.

8. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns oder unseren Substituten zur Lieferung gelangenden Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forde­rungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und die Entstehungszeit, einschließlich Wechsel und Begleichung eines zu Lasten des Käufers sich ergebenden Saldos aus einem etwaigen Kontokurrentverhältnis vor. Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verwenden. Wird die gelieferte Ware vom Käufer weiter veräußert, so gehen die an die Stelle dieser Sache tretenden Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten auf uns zum Zwecke der Sicherung unserer Forderungen gegenüber dem Käufer über, die Forderungen des Käufers an Dritte gelten mit Zugang unserer Ware beim Käufer als an uns abgetreten. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen zur Durchsetzung seiner Forderungen gegenüber Dritten uns im Bedarfsfalle umgehend auszuhändigen. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung bis zur Höhe des Wertes der jeweils übergebenen und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware. Im Falle, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Käufer zusammen mit einer anderen Ware, die nicht in unserem Eigentum steht, verkauft wird, gilt die Abtretung dieser Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Sofern ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an unserer, unter Eigentums-Vorbehalt gelieferten Ware geltend macht, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort telefonisch und schriftlich zu benachrichtigen und vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen sowie etwaigen diesseitigen Anweisungen Folge zu leisten.

9. Zahlungen sind nach Maßgabe unserer Bestimmungen in der Auftragsbestätigung/Rechnung zu leisten. Zu Hingabe von Wechsel ist der Käufer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung berechtigt, wobei Diskont-, Einzugs- und sonstige Kosten von ihm zu tragen sind. Bei Nichtbeachtung von Zahlungsvereinbarungen oder beim Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Weiterhin sind wir in einem solchen Falle berechtigt, offen stehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern sowie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder die gegebenen gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer für diesen Fall vorsorglich schon jetzt, eine  Weiterveräußerung gelieferter Ware zu unterlassen und sie zu unserer anderweitigen Verwendung ordnungsgemäß bereitzuhalten. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung werden ohne Nachweis 25% der Auftragssumme vereinbart.

10. Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Käufer muss das Fahrzeug beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) vorführen. Die Verantwortung für die TÜV-Eintragung von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teile liegt beim Käufer. Irgendwelche Ansprüche an den Verkäufer wegen Nichtgenehmigung von seitens des TÜV sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers oder dritter Personen aus Unfällen mit leistungsgesteigerten oder anderweitig umgebauten Fahrzeugen oder aus Unfällen bei Motor-Sport-Veranstaltungen sind ausgeschlossen - es sei denn, solche Ansprüche beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Je nach Erhöhung der Leistung des Fahrzeuges müssen die Fahrzeuge entsprechend angepasst werden (Reifen, Bremsanlage, Übertragung) und in die entsprechende Versicherungsklasse umgestuft werden, was vom Käufer zu beachten und zu verantworten ist.

11. Diese Bedingungen gelten ab sofort. Durch das Erscheinen eines Kataloges/Prospektes und/oder der jeweils neuesten Preisliste verlieren alle bisherigen Informationen und Preislisten ihre Gültigkeit. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen/Bestimmungen nicht. Abweichende Vereinbarungen sowie Zusicherungen aller Art bedürfen der Schriftform.
Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten Neuwied/Rhein vereinbart.
Irrtum und Änderung bei Preis- und Produktangaben vorbehalten.